P-Konto - das pfändungssichere Konto

Wir informieren Sie rund um das P-Konto als Pfändungsschutzkonto für Schuldner und beantworten 22 der am meisten gestellten Fragen rund um das P-Konto und die Kontopfändung.

Seit dem 1. Juli 2011 gibt es nach der Umsetzung des "Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes" für Schuldner die Möglichkeit, ein sogenanntes P-Konto mit seiner Bank zu vereinbaren. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen finden sich im § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO).

Ein Girokonto bildet die Grundlage für jede wirtschaftliche Existenz in Deutschland. Ohne eine Bankverbindung bekommt der Verbraucher weder einen Handyvertrag noch eine Wohnung und auch keinen Job. Gleichwohl müssen nach Schätzungen von Verbraucherzentralen und Schuldner- beratungen ca. 500.000 Menschen in Deutschland ohne Girokonto auskommen. Die häufigsten Gründe dafür sind Kontopfändungen und negative Einträge bei der Schufa.

Durch eine Kontopfändung ergeben sich neue Probleme: Ist ein Konto erst einmal blockiert, werden Daueraufträge und Lastschriften nicht mehr ausgeführt und am Automaten bekommt man auch kein Geld mehr. So sitzt man ganz schnell in einer Schuldenfalle. Damit die Inhaber gepfändeter Konten trotzdem ihre Wohnung, Strom und Essen bezahlen können, gab es auch bisher ein vor dem Zugriff geschütztes Existenzminimum. Jedoch mussten Einkünfte wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen u.a. erst bei Gericht auf Antrag zugesprochen werden. Bis dies erfolgt ist, war der Zugriff auf das Konto unter Umständen mehrere Tage nicht möglich.

Mehr zur Kontopfändung finden Sie hier.

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Das ändert sich mit dem neuen P-Konto

Das neue P Konto gibt den Schuldnern die Möglichkeit, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu verfügen und so weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen.

Die Reform trat am 1. Juli 2010 in Kraft. Ab diesem Tage kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Das gilt auch für bereits gepfändete Konten.

Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1028,89 Euro je Kalendermonat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners: Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Auf Nachweis sind auch Kindergeld und Kinderzuschläge pfändungsfrei, ebenso bestimmte weitere Sozialleistungen. Weitere besondere Aufwendungen können beim Vollstreckungsgericht geltend gemacht werden, etwa Kosten im Zusammenhang mit einer Diabetes-Erkrankung. Das Gericht bzw. die Behörde bestimmt auf Antrag den zusätzlich pfändungsfreien Betrag.

Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden durch das P-Konto zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis bei der Bank. In besonderen Fällen, z.B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit, kann der pfandfreie Guthabenbetrag vom Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse) individuell angepasst werden.

Das P-Konto nützt nicht nur den Schuldnern, sondern wirkt sich auch positiv auf die Belange der Gläubiger aus. Denn wer weiter arbeiten gehen und mit seinen pfandfreien Einkünften seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, wird am Ende auch seine Schulden tilgen können. Da die Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwändig und bürokratisch ist, profitieren auch die Banken und Sparkassen von dieser Neuregelung.

Welche Gebühren verlangen die Banken?

Nicht geklärt ist in welcher Höhe die Banken zusätzliche Gebühren für das P-Konto erheben dürfen. Die Verbraucherzentralen haben bereits einige Banken abgemahnt, die verschuldeten Kunden Extragebühren, zum Teil bis zu 25 Euro im Monat, in Aussicht gestellt haben. Leider wurde im Zusammenhang mit der Einführung des P-Kontos keine Vorgabe zu den Gebühren gemacht. Das wäre aber gerade hier sinnvoll. Damit besteht die Gefahr, daß einige Banken die Notlage der Kunden ausnutzen bzw. versuchen, diese Kunden durch hohe Gebühren für das P-Konto loszuwerden.

Bei Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto beachten

In verschiedenen Werbeanzeigen kann man immer wieder lesen, dass Hilfe bei der Einrichtung eines pfändungssicheren Kontos (P-Konto) angeboten wird - natürlich gegen Gebühr. Davon sollte man grundsätzlich Abstand nehmen. Jeder kann selbst bei seiner Hausbank oder Sparkasse das pfändungsfreie Konto selbst einrichten. Dies kann direkt beim Kundenberater in der Bank erfolgen oder auf schriftlichen Weg z.B. bei Online-Banken.

Es muss lediglich ein Antrag schriftlich gestellt und der Bank zugesendet werden. Von Seiten der Geldinstitute werden entsprechende Anträge zur Verfügung gestellt. Nach der Bestätigung durch die Bank kann der Kunde über sein P-Konto verfügen. Die Umstellung kann für den laufenden Monat rückwirkend beantragt werden und sollte innerhalb von vier Arbeitstagen bearbeitet sein.

Kurze Bearbeitungszeit beim Antrag auf ein P-Konto

Wenn man sein Girokonto als P-Konto führen möchte, wendet man sich dafür an seine Bank oder Sparkasse. Sie ist verpflichtet, das Girokonto mit dem Pfändungsschutz für ein bestehendes Konto zu versehen. Der Gesetzgeber gibt den Kreditinstituten dafür drei Geschäftstage Zeit. Das P-Konto muss am vierten Tag nach Verlangen des Kunden eingerichtet sein.

Drei Tage können allerdings eine lange Zeit sein, da man wegen einer Kontosperrung nicht an das Geld für den Lebensunterhalt gelangt. Empfehlenswert ist es daher, noch vor einer Pfändung den Schutz durch das P-Konto zu beantragen. Dann wird selbst im Fall einer Pfändung rückwirkend zum Monatsanfang Geld in Höhe des individuellen Freibetrages nicht mehr gesperrt und Überweisungen sowie Abhebungen im Rahmen des Freibetrages sind jederzeit möglich.

Pfändungsschutz bei Zahlungen zum Monatsende - z B. Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion

Ziel ist, dass Sozialleistungen, die am Monatsende eingehen, den Empfängern im nächsten Monat zur Verfügung stehen.
Um weitere Unsicherheiten zu Lasten der betroffenen Bankkunden zu vermeiden, hat das Bundesministerium der Justiz eine gesetzliche Präzisierung in die Wege geleitet, welche zwischenzeitlich in Kraft getreten ist:

"Der Deutsche Bundestag hat am 24.2.2011 das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung beschlossen. Der Bundesrat hat ihm am 18.03.2011 zugestimmt. Das Gesetz ist am 15. April 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, S. 615) worden. Es ist am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten." Quelle:BMJ

Damit bestehen zur Behebung des Monatsanfangsproblems beim P-Konto zur Zeit zwei entgegenstehende Schuldnerschutz-Strategien:

- entweder § 765a wie LG Essen

- oder Auszahlungspflicht der Bank wie in der BMJ-Position vertreten.

Eine Lösungsmöglichkeit ist somit die Freigabe der eingegangenen Beträge nach § 765a ZPO.

Wenn ein 765a-Antrag abgelehnt wird, bleibt den Schuldnern nur übrig, die Bank per Einstweiliger Anordnung vor dem Prozessgericht zur Auszahlung zu zwingen. Damit sind die Schuldner in der Zwischenzeit die Leidtragenden der Gesetzesfehler! Wenn ein §765a-Antrag abgelehnt vom Gericht wird, können Sie nur die Bank per Einstweiliger Anordnung vor dem Prozessgericht zur Auszahlung zu zwingen.

Was kann man tun, wenn die Bank sich nicht so verhält?

Betroffene Bankkunden können sich an das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht bzw. an die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Stadtkasse; Finanzamt) wenden. Sie können dort die Freigabe z.B. von empfangenen Sozialleistungen beantragen.
Beim örtlichen Amtsgericht besteht auch die Möglichkeit, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Berechtigungsschein für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu erhalten. 

Das Recht auf Auskunft

Das Bundesdatenschutzgesetz (§ 34) räumt jedem Bürger das Recht ein, die über ihn bei Auskunfteien wie der SCHUFA gespeicherten Daten einmal im Jahr kostenlos einzusehen .
Gibt es berechtigten Anlass zu der Annahme, dass die Daten bei der SCHUFA fehlerhaft sind, muss die Auskunft auch wiederholt kostenfrei erteilt werden. Fehlerhafte Angaben muss die SCHUFA berichtigen (§ 35).

Die Schufa und das P-Konto

Um den Missbrauch des P-Kontos zu verhindern, hat der Gesetzgeber die SCHUFA Holding AG explizit berechtigt, Daten über Pfändungsschutzkonten von Banken zu erhalten und nur an Banken weiterzugeben:

§ 850k (8), Zivilprozessordnung
Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Bei der Abrede hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er ein weiteres Pfändungsschutzkonto nicht führt. Die SCHUFA Holding AG darf zum Zweck der Überprüfung der Versicherung nach Satz 2 Kreditinstituten auf Anfrage Auskunft über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden erteilen. Die Kreditinstitute sind zur Erreichung dieses Zwecks berechtigt, der SCHUFA Holding AG die Führung eines Pfändungsschutzkontos mitzuteilen.

Beim P-Konto werden nur Kontoabgänge nach Pfändung vom Pfändungsfreibetrag abgezogen


AG Hannover, Beschluss 711 M 115785/10 vom 11.08.2010
Orientierungssatz

Bei einem Pfändungsschutzkonto sind unter dem Begriff des Guthabens alle bei der Pfändung auf dem Konto befindlichen und nach der Pfändung im jeweiligen Kalendermonat eingehenden Beträge zu verstehen. Ausgänge vor Wirksamwerden der Pfändung sind für das Guthaben ohne Bedeutung. Nur Ausgänge nach der Pfändung werden vom Pfändungsfreibetrag abgezogen. Wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss demnach der Bank als Drittschuldnerin an einem bestimmten Tag um 9:10 Uhr zugestellt, ist eine am selben Tag um 07:20 Uhr getätigte Abbuchung nicht vom Pfändungsfreibetrag abzuziehen. Nicht verbrauchtes pfandfreies Guthaben aus einem Kalendermonat wird in den Folgemonat übertragen.

P-Konto gegen Gebühr – Vorsicht ist geboten

Nach der Einführung des P-Kontos im Juli 2010 herrschte bei Verbrauchern, die bisher Schwierigkeiten hatten ein Konto zu bekommen, viel Unsicherheit. Besonders im Internet, aber auch in Anzeigen und Ähnlichem werben sogenannte „Dienstleister“ damit, dem Verbraucher ein Girokonto bzw. Pfändungsschutzkonto gegen eine geringe Vermittlungsgebühr in Höhe von meist 20 bis 100 Euro zu verschaffen.

Da das P-konto – wie schon beschrieben – eben kein eigenständiges Girokonto ist sondern nur ein Kennzeichen eines bestehenden Kontos, besteht zu der Annahme, eine solche Vermittlung eines Pfändungsschutzkontos sei besonders erfolgsversprechend, kein Anlass. Zudem ist die Bestimmung eines Girokontos als P-Konto grundsätzlich kostenfrei und muß von der Bank auf Verlangen durchgeführt werden.

In diesem Zusammenhang kann nur dringend abgeraten werden, von diesen kostenpflichtigen Vermittlungsangeboten Gebrauch zu machen. Einfacher und besser ist, daß der Verbraucher gezielt bei seiner Bank nach einer Kennzeichnung seines Kontos als P-Konto oder die Eröffnung eines Kontos auf Basis der Richtlinie „Girokonto für Jedermann“ fragt. Die Praxis zeigt, dass insbesondere die Sparkassen, aber inzwischen auch die meisten anderen Banken, die im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Vereinbarungen am ehesten befolgen.

P-Konto nicht ohne Grund einrichten!

Viele Verbraucherschützer raten dazu, ein P-Konto erst bei gegebenem Anlass einzurichten. Dies hat im wesentlichen zwei Gründe: Zum einen fallen die Gebühren für ein P-Konto in vielen Fällen sehr hoch aus. Die bisherigen Erfahrungen hierzu lassen einen Trend erkennen: Unliebsame Kunden sollen durch hohe Kontoführungsgebühren möglichst vergrault werden.
Zum Anderen ist als weiteres Risiko bei der Einrichtung eines P-Kontos die explizite Meldung an die Schufa zu nennen, die eine doppelte Nutzung verhindern soll. Diese Meldung könnte zu einer Verschlechterung der Bonität führen, die wiederum Probleme bei anderen Banken nach sich ziehen kann.


Erster Erfolg der Verbraucherschützer gegen hohe Gebühren bei einem Pfändungsschutzkonto!


Die Verbraucherzentrale (VZ) Sachsen in Leipzig teilte mit, dass nach einer Abmahnung die VR-Bank Mittelsachsen eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben habe. Bei der Bank kostete demnach das P-Konto für Privatkunden bisher 15 Euro pro Monat. Nun könnten Betroffene “ein paar für sie so wichtige Euro sparen” oder überhaupt erst auf ein P-Konto umsteigen, erklärte die VZ.

Seit Juli 2010 haben die Kunden von Banken und Sparkassen das Recht, ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Schon kurz nach der Einführung beklagten Verbraucherschützer allerdings die oftmals hohen Gebühren. Gerade denjenigen, die auf ein P-Konto angewiesen seien, dürften die Banken den Zugang nicht durch “überzogene Kosten” verwehren, erklärte die VZ Sachsen.

Betroffene hatten bisher kaum eine Möglichkeit, direkt gegen diese hohen Gebühren vorzugehen. Vor der Umwandlung des eigenen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto sollte man daher eine Schuldnerberatung aufgesuchen bzw. bei hohen Gebühren sich an die Verbraucherzentralen zu wenden.

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Kommentare:

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  • frettchen

    Geschrieben am: 2012-01-27 14:43:43

    Huhu zusammen. Kann mir denn einer sagen was mit dem Geld über dem Freibetrag passiert wenn es nicht gepfändet wurde?.Kann man da dann irgendwann drüber verfügen?

  • Admin

    Geschrieben am: 2012-01-19 19:04:11

    @gaby
    das kommt darauf an, ob Sie im November bereits einen Übertrag in den Dezember hatten (d.h. der gesamte Freibetrag wurde nicht verbraucht). Wenn ja, dann darf die SPK zugreifen. Wenn nein, dann können Sie den nicht genutzten Freibetrag in den Januar übernehmen, in diesem Fall darf die SPK nur auf den Betrag über Ihrem Freibetrag + Übertrag zugreifen (siehe auch Pkt 9 und 16 der 22 Fragen zum P-Konto).
    Ich hoffe ich konnte helfen.

  • gaby

    Geschrieben am: 2012-01-19 18:53:49

    ich habe ein p-konto habe im dezember nichts abgehoben, ich war krank, habe aber noch 50 eoro überwissen lasan, wegen rechnungen, darf mir die sparkasse im januar trozdem geld abheben.

  • Monika

    Geschrieben am: 2012-01-16 15:19:53

    was macht man als alleinerziehende wenn man eine nachzahlung bekommt vom amt ...wegen merhbedarf...vom amt ...wenn es mehr als 2000€beträgt....????

  • Silla

    Geschrieben am: 2012-01-11 14:02:47

    die Sparkasse OH. verlangt für ein P. Konto zusätzlich € 10,00

  • Jens

    Geschrieben am: 2011-12-28 08:02:37

    Hallo,

    wenn ich auf ein P-Konto wechsel, was passiert mit meinen Dispo. Wird dieser dann bestehen bleiben können oder wird dieser dann aufgelöst
    Gruß Jens

  • Carla

    Geschrieben am: 2011-12-27 13:15:04

    Hey an euch allen.

    P Konto ! viele Banken usw , sind noch nicht dem dem P Konto genug aufgeklärt.
    Als Alleinerziehende ist man damit im Arsch gekniffen.
    Wenn der Unterhalt und die Sozialleistungen am ende des Monats Kommen,und das vor dem Wochenende , gibt es kein Geld.
    Weill es ein Tag braucht , um geprüft bzw erst am nächsten Tag ausgezahlt wird.
    Dazu kommt, das ich ein Behindertes Kind habe, und auf die Leistungen
    angewiesen bin..
    Wo ist der Schutz für uns ?

  • Martin Kühmstädt

    Geschrieben am: 2011-12-24 11:54:13

    Durch einen Auslandsaufenthalt ist mir ein Einspruch gegen einen Titel verwehrt geblieben.Hierbei handelt es sich um eine Forderung aus dem Jahr 1975.Diese Person versucht allerdings immer wieder an das zu Unrecht erlangte Geld zu kommen.Muß ich Angst um eine Kto.Pfändung haben???

  • biene

    Geschrieben am: 2011-12-23 18:50:29

    Hallo habe seit vier Monaten ein p Konto bei der Sparkasse. Ich zahle jeden Monat 15 Euro. Ist das überhaupt erlaubt.

  • pit

    Geschrieben am: 2011-12-14 08:05:04

    ich habe erst zu spät gelesen das die postbank montlich 5.90 euro gebüren auf mich zukommen ------
    man sollte in die öffentlichkeit gehen und die leute darauf vorbereiten
    das ist die neue masche der banken