P-Konto, Kontopfändung, Privatinsolvenz

P-Konto Info

Wichtige Infos zum neuen Pfändungsschutzkonto

Das P-Konto als Pfändungsschutzkonto

P-Konto Info: hier finden Sie aktuelle Infos und Antworten zu den am meisten gestellten Fragen rund um das P-Konto.

Seit dem 1. Juli 2010 gibt es nach der Umsetzung des “Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes” für Schuldner die Möglichkeit, ein sogenanntes P-Konto mit seiner Bank zu vereinbaren. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen finden sich im § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO).

Ein Girokonto bildet die Grundlage für jede wirtschaftliche Existenz in Deutschland. Ohne eine Bankverbindung bekommt der Verbraucher weder einen Handyvertrag noch eine Wohnung und auch keinen Job. Gleichwohl müssen nach Schätzungen von Verbraucherzentralen und Schuldnerberatungen ca. 500.000 Menschen in Deutschland ohne Girokonto auskommen. Die häufigsten Gründe dafür sind Kontopfändungen und negative Einträge bei der Schufa.

Das neue P-Konto gibt den Schuldnern die Möglichkeit, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu verfügen und so weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen.

P-Konto PfändungsschutzWichtiger Hinweis:

Pfändungsschutz bei Kontopfändung ab 1. Januar 2012 nur noch über das P-Konto! Mehr Infos dazu finden Sie hier…

Die Reform trat am 1. Juli 2010 in Kraft. Ab diesem Tage kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Das gilt auch für bereits gepfändete Konten.

Weitere Informationen: Kontopfändung - Privatinsolvenz - Pfändungstabelle - Schuldnerberatungsstellen

Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto

Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1028,89 Euro je Kalendermonat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners: Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Auf Nachweis sind auch Kindergeld und Kinderzuschläge pfändungsfrei, ebenso bestimmte weitere Sozialleistungen. Weitere besondere Aufwendungen können beim Vollstreckungsgericht geltend gemacht werden, etwa Kosten im Zusammenhang mit einer Diabetes-Erkrankung. Das Gericht bzw. die Behörde bestimmt auf Antrag den zusätzlich pfändungsfreien Betrag.

Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden durch das P-Konto zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis bei der Bank. In besonderen Fällen, z.B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit, kann der pfandfreie Guthabenbetrag vom Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse) individuell angepasst werden.

Das P-Konto nützt nicht nur den Schuldnern, sondern wirkt sich auch positiv auf die Belange der Gläubiger aus. Denn wer weiter arbeiten gehen und mit seinen pfandfreien Einkünften seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, wird am Ende auch seine Schulden tilgen können. Da die Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwändig und bürokratisch ist, profitieren auch die Banken und Sparkassen von dieser Neuregelung.


Weiter Infos zum P-Konto finden Sie hier:

Welche Gebühren verlangen die Banken?

Nicht geklärt ist in welcher Höhe die Banken zusätzliche Gebühren für das P-Konto erheben dürfen. Die Verbraucherzentralen haben bereits einige Banken abgemahnt, die verschuldeten Kunden Extragebühren, zum Teil bis zu 25 Euro im Monat, in Aussicht gestellt haben. Leider wurde im Zusammenhang mit der Einführung des P-Kontos keine Vorgabe zu den Gebühren gemacht. Das wäre aber gerade hier sinnvoll. Damit besteht die Gefahr, daß einige Banken die Notlage der Kunden ausnutzen bzw. versuchen, diese Kunden durch hohe Gebühren für das P-Konto loszuwerden.

Bei Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto beachten

In verschiedenen Werbeanzeigen kann man immer wieder lesen, dass Hilfe bei der Einrichtung eines pfändungssicheren Kontos (P-Konto) angeboten wird – natürlich gegen Gebühr. Davon sollte man grundsätzlich Abstand nehmen. Jeder kann selbst bei seiner Hausbank oder Sparkasse das pfändungsfreie Konto selbst einrichten. Dies kann direkt beim Kundenberater in der Bank erfolgen oder auf schriftlichen Weg z.B. bei Online-Banken.

Es muss lediglich ein Antrag schriftlich gestellt und der Bank zugesendet werden. Von Seiten der Geldinstitute werden entsprechende Anträge zur Verfügung gestellt. Nach der Bestätigung durch die Bank kann der Kunde über sein P-Konto verfügen. Die Umstellung kann für den laufenden Monat rückwirkend beantragt werden und sollte innerhalb von vier Arbeitstagen bearbeitet sein.

Kurze Bearbeitungszeit beim Antrag auf ein P-Konto

Wenn man sein Girokonto als P-Konto führen möchte, wendet man sich dafür an seine Bank oder Sparkasse. Sie ist verpflichtet, das Girokonto mit dem Pfändungsschutz für ein bestehendes Konto zu versehen. Der Gesetzgeber gibt den Kreditinstituten dafür drei Geschäftstage Zeit. Das P-Konto muss am vierten Tag nach Verlangen des Kunden eingerichtet sein.

Drei Tage können allerdings eine lange Zeit sein, da man wegen einer Kontosperrung nicht an das Geld für den Lebensunterhalt gelangt. Empfehlenswert ist es daher, noch vor einer Pfändung den Schutz durch das P-Konto zu beantragen. Dann wird selbst im Fall einer Pfändung rückwirkend zum Monatsanfang Geld in Höhe des individuellen Freibetrages nicht mehr gesperrt und Überweisungen sowie Abhebungen im Rahmen des Freibetrages sind jederzeit möglich.

P-Konto-Pfändungsschutz bei Zahlungen zum Monatsende – z.B. Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion

Ziel ist, dass Sozialleistungen, die am Monatsende eingehen, den Empfängern im nächsten Monat zur Verfügung stehen.
Um weitere Unsicherheiten zu Lasten der betroffenen Bankkunden zu vermeiden, hat das Bundesministerium der Justiz eine gesetzliche Präzisierung in die Wege geleitet, welche zwischenzeitlich in Kraft getreten ist:

“Der Deutsche Bundestag hat am 24.2.2011 das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung beschlossen. Der Bundesrat hat ihm am 18.03.2011 zugestimmt. Das Gesetz ist am 15. April 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, S. 615) worden. Es ist am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten.” Quelle:BMJ

Damit bestehen zur Behebung des Monatsanfangsproblems beim P-Konto zur Zeit zwei entgegenstehende Schuldnerschutz-Strategien:

- entweder § 765a wie LG Essen

- oder Auszahlungspflicht der Bank wie in der BMJ-Position vertreten.

Eine Lösungsmöglichkeit ist somit die Freigabe der eingegangenen Beträge nach § 765a ZPO.

Wenn ein 765a-Antrag abgelehnt wird, bleibt den Schuldnern nur übrig, die Bank per Einstweiliger Anordnung vor dem Prozessgericht zur Auszahlung zu zwingen. Damit sind die Schuldner in der Zwischenzeit die Leidtragenden der Gesetzesfehler! Wenn ein §765a-Antrag abgelehnt vom Gericht wird, können Sie nur die Bank per Einstweiliger Anordnung vor dem Prozessgericht zur Auszahlung zu zwingen.

Kann auch ein überzogenes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden?

Wenn ein Konto überzogen ist, steht einer Umwandlung eines normalen Girokontos in ein P-Konto diese Tatsache lt. Gesetz nicht im Wege. Denn nur auf einem P-Konto sind Sozialleistungen 14 Tage lang vor einer Verrechnung der Bank mit dem Minus geschützt. Bei Problemen ist es sinnvoll, die Verbraucherzentrale informieren. Auch beim P-Konto gilt, wie bei jedem anderen Konto: Banken können alle Geldeingänge zunächst mit dem Minus verrechnen. Dadurch haben Kontoinhaber praktisch keinen Schutz, bis das Konto wieder im Plus ist. Daher ist es sinnvoll, vorher mit der Bank oder Sparkasse eine Rückzahlungsregelung zu treffen, um den Schutz durch das P-Konto auch in Anspruch nehmen zu können.

Kann man ein P-Konto auch als Gemeinschaftskonto führen?

Dies ist, anders als bei normalen Girokonten, nicht möglich. Das P-Konto kann nicht als Gemeinschaftskonto mit mehreren Kontoinhabern sondern nur als Einzelkonto geführt werden. Wer bisher ein gemeinsames Girokonto geführt hat, mussvor der Umwandlung in ein P-Konto das Gemeinschaftskonto zunächst auf einen Namen umschreiben lassen.

Der zweite Kontoinhaber kann dann entscheiden, ob eine Verfügungsberechtigung über das umgewandelte Konto ausreicht oder ob ein eigenes Girokonto (evtl. als P-Konto mit eigenem Basispfändungsschutz) eröffnet werden soll. Letzteres ist besonders dann sinnvoll, wenn er über eigene Einkünfte verfügt und ebenfalls mit Pfändung rechnen muss.

Kann man auf einem P-Konto ansparen?

Das P-Konto erlaubt es, Restguthaben aus dem nicht ausgeschöpften Freibetrag eines Monats einmalig in den nächsten Monat zu übertragen. Dadurch wird das Ansparen kleiner Beträge möglich. Dabei ist zu beachten: Im Folgemonat muss zunächst das angesparte Geld des Vormonats verbraucht werden. Dafür kann der nicht verbrauchte neue Freibetrag aus diesem Monat wieder in den nächsten Monat übertragen werden.

In der Realität heisst das, dass längerfristige Ansparungen bei Einkünften unter dem Freibetrag auf diese Einkommenshöhe beschränkt sind. Bei Problemen mit den Überträgen und dem damit verbundenen Ansparen auf dem P-Konto sollten Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale wenden.

Wer kann die zusätzlichen Freibeträge für ein P-Konto bescheinigen?

Diese Bescheinigungen dürfen Arbeitgeber, Rechtsanwälte, Sozialleistungsträger, Familienkassen, Steuerberater und alle anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen ausstellen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Desweiteren müssen die Banken und Sparkassen Sozialleistungsbescheide sowie elektronisch erstellte Gehaltsabrechnungen, aus denen sich Unterhaltsverpflichtungen ergeben, als Bescheinigung anerkennen.

Sollten Sie von diesen Stellen keine oder keine ausreichende Bescheinigung erhalten oder die Bank diese nicht akzeptieren, wenden Sie sich an das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsbehörde.

Wenn die Freibeträge auf der Bescheinigung für das P-Konto nicht ausreichen, um das an sich pfändungsfreie Existenzminimum zu sichern – was kann man tun?

Wenn das pfändungsfreie Einkommen höher ist als der durch das P-Konto und ergänzende Bescheinigungen geschützte Freibetrag, kann entsprechend der Pfändungstabelle beim Vollstreckungsgericht(bei Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger bei der vollstreckenden Behörde) ein Antrag auf individuelle Kontofreigabe gestellt werden. Um den Freibetrag besser ausnutzen zu können, ist es manchmal hilfreich, die Kontoeingänge zu reduzieren, z. B. indem man den Sozialleistungsträger oder Arbeitgeber bittet, vorab die Miete an den Vermieter direkt zu überweisen. Ebenso kann man veranlassen, Gutschriften (z. B. Unterhaltsvorschuss oder Unterhalt, da diese Zahlungen nicht per Bescheinigung geschützt werden können) direkt auf ein eigenes P-Konto der berechtigten Person leisten zu lassen.

Was kann man tun, wenn die Bank sich nicht so verhält?

Betroffene Bankkunden können sich an das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht bzw. an die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Stadtkasse; Finanzamt) wenden. Sie können dort die Freigabe z.B. von empfangenen Sozialleistungen beantragen.
Beim örtlichen Amtsgericht besteht auch die Möglichkeit, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Berechtigungsschein für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu erhalten.

Das Recht auf Auskunft

Das Bundesdatenschutzgesetz (§ 34) räumt jedem Bürger das Recht ein, die über ihn bei Auskunfteien wie der SCHUFA gespeicherten Daten einmal im Jahr kostenlos einzusehen .

Gibt es berechtigten Anlass zu der Annahme, dass die Daten bei der SCHUFA fehlerhaft sind, muss die Auskunft auch wiederholt kostenfrei erteilt werden. Fehlerhafte Angaben muss die SCHUFA berichtigen (§ 35).

Die Schufa und das P-Konto

Um den Missbrauch des P-Kontos zu verhindern, hat der Gesetzgeber die SCHUFA Holding AG explizit berechtigt, Daten über Pfändungsschutzkonten von Banken zu erhalten und nur an Banken weiterzugeben:

§ 850k (8), Zivilprozessordnung

Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Bei der Abrede hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er ein weiteres Pfändungsschutzkonto nicht führt. Die SCHUFA Holding AG darf zum Zweck der Überprüfung der Versicherung nach Satz 2 Kreditinstituten auf Anfrage Auskunft über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden erteilen. Die Kreditinstitute sind zur Erreichung dieses Zwecks berechtigt, der SCHUFA Holding AG die Führung eines Pfändungsschutzkontos mitzuteilen.

Beim P-Konto werden nur Kontoabgänge nach Pfändung vom Pfändungsfreibetrag abgezogen

AG Hannover, Beschluss 711 M 115785/10 vom 11.08.2010
Orientierungssatz

Bei einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sind unter dem Begriff des Guthabens alle bei der Pfändung auf dem Konto befindlichen und nach der Pfändung im jeweiligen Kalendermonat eingehenden Beträge zu verstehen. Ausgänge vor Wirksamwerden der Pfändung sind für das Guthaben ohne Bedeutung. Nur Ausgänge nach der Pfändung werden vom Pfändungsfreibetrag abgezogen. Wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss demnach der Bank als Drittschuldnerin an einem bestimmten Tag um 9:10 Uhr zugestellt, ist eine am selben Tag um 07:20 Uhr getätigte Abbuchung nicht vom Pfändungsfreibetrag abzuziehen. Nicht verbrauchtes pfandfreies Guthaben aus einem Kalendermonat wird in den Folgemonat übertragen.

P-Konto gegen Gebühr – Vorsicht ist geboten

Nach der Einführung des P-Kontos im Juli 2010 herrschte bei Verbrauchern, die bisher Schwierigkeiten hatten ein Konto zu bekommen, viel Unsicherheit. Besonders im Internet, aber auch in Anzeigen und Ähnlichem werben sogenannte „Dienstleister“ damit, dem Verbraucher ein Girokonto bzw. Pfändungsschutzkonto gegen eine geringe Vermittlungsgebühr in Höhe von meist 20 bis 100 Euro zu verschaffen.

Da das P-konto – wie schon beschrieben – eben kein eigenständiges Girokonto ist sondern nur ein Kennzeichen eines bestehenden Kontos, besteht zu der Annahme, eine solche Vermittlung eines Pfändungsschutzkontos sei besonders erfolgsversprechend, kein Anlass. Zudem ist die Bestimmung eines Girokontos als P-Konto grundsätzlich kostenfrei und muß von der Bank auf Verlangen durchgeführt werden.

In diesem Zusammenhang kann nur dringend abgeraten werden, von diesen kostenpflichtigen Vermittlungsangeboten Gebrauch zu machen. Einfacher und besser ist, daß der Verbraucher gezielt bei seiner Bank nach einer Kennzeichnung seines Kontos als P-Konto oder die Eröffnung eines Kontos auf Basis der Richtlinie „Girokonto für Jedermann“ fragt. Die Praxis zeigt, dass insbesondere die Sparkassen, aber inzwischen auch die meisten anderen Banken, die im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Vereinbarungen am ehesten befolgen.

P-Konto nicht ohne Grund einrichten!

Viele Verbraucherschützer raten dazu, ein P-Konto erst bei gegebenem Anlass einzurichten. Dies hat im wesentlichen zwei Gründe: Zum einen fallen die Gebühren für ein P-Konto in vielen Fällen sehr hoch aus. Die bisherigen Erfahrungen hierzu lassen einen Trend erkennen: Unliebsame Kunden sollen durch hohe Kontoführungsgebühren möglichst vergrault werden.

Zum Anderen ist als weiteres Risiko bei der Einrichtung eines P-Kontos die explizite Meldung an die Schufa zu nennen, die eine doppelte Nutzung verhindern soll. Diese Meldung könnte zu einer Verschlechterung der Bonität führen, die wiederum Probleme bei anderen Banken nach sich ziehen kann.

Erster Erfolg der Verbraucherschützer gegen hohe Gebühren bei einem P-Konto!

Die Verbraucherzentrale (VZ) Sachsen in Leipzig teilte mit, dass nach einer Abmahnung die VR-Bank Mittelsachsen eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben habe. Bei der Bank kostete demnach das P-Konto für Privatkunden bisher 15 Euro pro Monat. Nun könnten Betroffene “ein paar für sie so wichtige Euro sparen” oder überhaupt erst auf ein P-Konto umsteigen, erklärte die VZ.

Seit Juli 2010 haben die Kunden von Banken und Sparkassen das Recht, ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Schon kurz nach der Einführung beklagten Verbraucherschützer allerdings die oftmals hohen Gebühren. Gerade denjenigen, die auf ein P-Konto angewiesen seien, dürften die Banken den Zugang nicht durch “überzogene Kosten” verwehren, erklärte die VZ Sachsen.

Betroffene hatten bisher kaum eine Möglichkeit, direkt gegen diese hohen Gebühren vorzugehen. Vor der Umwandlung des eigenen Girokontos in ein P-konto sollte man daher eine Schuldnerberatung aufgesuchen bzw. bei hohen Gebühren sich an die Verbraucherzentralen zu wenden.

  • News und Infos

    • Neue Pfändungstabelle ab Juli 2013

      26.04.2013

      Die neue Pfändungstabelle gültig ab 1. Juli 2013 Wie von uns bereits im letzten Newsletter angekündigt, wurde vor kurzem die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen auf Grundlage der Anpassung an den steuerlichen Grundfreibetrag nach 2 Jahren beschlossen. Diese Erhöhung hat auch Einfluß auf die Höhe des Pfändungsfreibetrages beim P-Konto, welcher adäquat angehoben wird. Leider wurde auch diesmal nicht die Teuerungsrate (Inflation) als Grundlage zur Berechnung herangezogen, sondern wieder einmal die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages (welcher ebenfalls nicht an die Inflation angepasst wird!). Wir haben für Sie die Pfändungstabelle auf die neuen Werte aktualisiert und bieten diese auch als kostenlosen PDF-Download hier auf unserer Seite an. Die bisherige und noch bis Ende Juni gültige Pfändungstabelle steht weiterhin hier zur Verfügung.…

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    • Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen 2013

      27.03.2013

      Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2013 beim P-Konto? Derzeit wird die Veröffentlichung der neuen Pfändungsfreigrenzen vorbereitet, welche auch maßgebend für das P-Konto sind. Nach den vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes kommt es voraussichtlich zu folgenden Erhöhungen: Ab dem 1. Juli 2013 beträgt der unpfändbare Grundbetrag voraussichtlich 1.045,04 € (bisher: 1.028,89 €) pro Kalendermonat. Dieser Betrag erhöht sich um monatlich 393,30 € (bisher: 387,22 €) für die erste und um jeweils weitere 219,12 €  (bisher 215,73 €) für die zweite bis fünfte Person, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil, der Rest wird an die Gläubiger abgeführt.Grundlage für die Erhöhung ist die alle 2 Jahre zu erfolgende Anpassung an den steuerlichen Grundfreibetrag. Dieser Grundfreibetrag gemäß  32a Abs. 1 Nr. 1 soll von bisher 8004 EUR auf 8.130 angehoben werden (Gesetz zum Abbau der kalten Progression). Der Bundestag hat der Erhöhung am 16. Januar 2013, der Bundesrat am 1.…

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    • BGH: Extragebühren für P-Konto verboten

      25.11.2012

      Eindeutiges Urteil vom BGH: Extragebühren für P-Konto verboten Für ein P-Konto dürfen Banken und Sparkassen keine höheren Gebühren verlangen als für ein normales Girokonto. Dies entschied nun nach Klage der Verbraucherschutzvereinigungen der BGH am 14.11.2012 im Wege der Unterlassungsklage gegen zwei Sparkassen. (Bundesgerichtshof AZ: XI ZR 145/12 und XI ZR 500/1 vom 14.11.2012) Eine Sparkasse in Bremen verlangte als Grundgebühr für ein P-Konto monatlich 10 Euro pro Monat und damit 7 Euro mehr als für ein normales Girokonto. Die Sparkasse in Amberg-Sulzbach verlangte für ein P-Konto 7,50 Euro und zusätzlich weitere Gebühren für bestimmte Buchungen, während ein normales Girokonto dagegen nur zwischen 4 und 6,75 Euro kostete. Für Umwandlung und Führung eines P-Kontos wurden weitere Zusatzgebühren fällig. Vereinzelt haben Institute sogar mehr als 25 Euro im Monat zusätzlich für ein P-Konto berechnet. Verbraucherverbände klagten gegen beide Sparkassen über mehrere Instanzen. Beide Sparkassen wurden von den Verbraucherzentralen erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die höheren Gebühren für ein P-Konto seien unzulässig,…

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    • Kann man ein P-Konto rückgängig machen?

      22.10.2012

      Kann man ein P-Konto rückgängig machen? In der Zivilprozessordnung (ZPO) ist als einklagbarer Anspruch festgelegt, dass jeder Inhaber eines Girokontos bei einer Bank oder Sparkasse dieses Konto auf eigenes Verlangen jederzeit in ein P-Konto umwandeln kann (siehe § 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO). Diesen Anspruch kann der Kunde gegen sein kontoführendes Institut nötigenfalls gerichtlich durchsetzen kann. Allerdings ist ein expliziter Anspruch auf Rückumwandlung vom Gesetzgeber nicht formuliert worden. Ein Manko? Nein, denn das P-Konto ist eine Art Schutz, den ein Bankkunde jederzeit nutzen kann. Er ist aber nicht verpflichtet, diesen Schutz auch in Anspruch zu nehmen. Er allein bestimmt, ob dieser Schutz in Anspruch genommen wird. Das ändert sich auch dann nicht, wenn es um die Frage geht, ob das P-Konto rückgängig gemacht werden soll. Es müsste schon ein schutzwürdiges Interesse der Bank vor einer Rückgängigmachung des P-Kontos geben, um dies zu verhindern. Ein solches Interesse besteht aber nicht, denn beim P-Konto handelt es sich nicht um eine besondere Kontoform, sondern eben nur um einen Schutz des bestehenden Kontos. Auch die interne…

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    • Entgeltklausel für P-Konto unwirksam

      10.08.2012

      Entgeltklausel für P-Konto unwirksam Banken und Sparkassen dürfen keine höheren Gebühren für ein P-Konto verlangen, wenn das normale Girokonto auf Verlangen des Kunden in ein P-Konto umgewandelt wird. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein. Bereits am 28.3.2012 hat das OLG Frankfurt (P-Konto Entgeltklausel)entschieden, das eine Entgeltklausel, "wonach für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ein (weitaus) höheres monatliches Entgelt verlangt wird als für das Führen des allgemeinen Girokontos", eine unangemessenen Benachteiligung der Privatkunden gem. §307 Abs. 1 BGB darstellt. Als Begründung wurde angegeben, daß das Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850 k Abs. 7 Satz 2 ZPO (auf ein entsprechendes Verlangen des Kunden ) eine Dienstleistung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht darstellt. Dafür kann eine Bank auch dann kein Entgelt verlangen, wenn sie dadurch höhere Aufwendungen hat. Urteil des OLG Frankfurt/Main, 19. Zivilsenat, vom 28.03.2012, Aktenzeichen: 19 U 238/11 Damit folgte das Gericht der bereits bestehenden Rechtsprechung des BGH. Auch andere Gerichte, z.B. das LG Bremen (1-…

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    • P-Konto darf nicht mehr kosten

      09.07.2012

      P-Konto darf nicht mehr kosten Gebühren, die teilweise deutlich über denen liegen, die für ein normales Girokonto bei der Bank gefordert werden, sind noch immer ein Ärgernis. Das OLG (Oberlandesgericht) Schleswig-Holstein hat in seiner Entscheidung dazu festgestellt, dass dieses Verhalten unzulässig ist (Az.: 2 U 10/11). Das Oberlandesgericht erklärte, dass die Banken für die Einrichtung und die Führung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) keine höheren Gebühren verlangen dürfen als für ein normales Girokonto. Dieses Verhalten würde, so das OLG, die betroffenen Kunden in unangemessener Weise benachteiligen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände war gegen die höheren Gebühren bzw. die entsprechenden Klauseln in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) vorgegangen. Nutzung der Geldkarte nicht automatisch ausgeschlossen Das Gericht sprach sich gleichzeitig auch gegen die Praxis aus, daß mit der Umwandlung in ein P-Konto die Nutzung der Geldkarte ausgeschlossen wurden. Das sei nur durch eine Beendigung des Dauerschuldverhältnisses möglich, auf welchem die Nutzung der ausgegebenen VISA-/EC-/Maestro-…

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    • Ohne P-Konto kein Pfändungsschutz für Sozialleistungen

      02.07.2012

      Ohne P-Konto kein Pfändungsschutz für Sozialleistungen Betroffene, die ausschließlich von Sozialleistungen leben und deren Konto bereits gepfändet wurde, hoben bisher die Zahlungseingänge innerhalb von vierzehn Tagen ab Gutschrift auf dem Konto ab. Diese einfache und effektive Möglichkeit ist bedingt durch den Wegfall dieser gesetzlichen Regelung seit 1.1.2012 entfallen, da jetzt ein Pfändungsschutz nur noch auf einem P-Konto möglich ist.  Daher mussten Betroffene ihr Konto zwingend in ein P-Konto umwandeln. Wenn es sich nicht um Einzelpersonen handelt, müssen sie eine Bescheinigung über den erhöhten Sockelbetrag beibringen, falls das Kreditinstitut die Vorlage des Sozialleistungsbescheides nicht akzeptiert (was leider häufig der Fall ist). Gleiches gilt für Sozialleistungsempfänger, deren Konto ab 2012 erstmals gepfändet wird. Die Bescheinigung kann von folgenden Stellen ausgestellt werden : Schuldenberatungsstelle Rechtsanwalt / Steuerberater Arbeitgeber Sozialleistungsträger Familienkasse Das sollten Sie unbedingt beachten: Um eine Bescheinigung über den erhöhten Sockelbetrag oder eine Folgebescheinigung korrekt…

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    • Mehr Schutz auf dem P-Konto mit Bescheinigung

      02.07.2012

      Mehr Schutz auf dem P-Konto mit Bescheinigung Auf dem P-Konto können zusätzlich weitere Beträge geschützt werden, z.B. Kindergeld, Unterhaltsverpflichtungen für Ehegatten und Kinder oder auch Sozialleistungen, die in einer Bedarfsgemeinschaft entgegengenommen werden. Diese können den Grundfreibetrag um weitere Freibeträge erhöhen. Somit steht Ihnen für die erste Person (z.B. Ehepartner, Kind), der Sie Unterhalt gewähren, ein weiterer Freibetrag von 387,22 Euro zu. Hinzu kommen weitere Freibeträge von jeweils 215,73 Euro, sofern für weitere Unterhaltsberechtigte Unterhalt geleistet wird. Das gilt auch, wenn Sie für andere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft (zum Beispiel Lebensgefährtin, Stiefkind) Leistungen entgegennehmen. Somit gelten die folgenden Freibeträge: 1.416,11 Euro bei Unterhaltspflicht für eine Person 1.631,84 Euro bei Unterhaltspflicht für zwei Personen 1.847,57 Euro bei Unterhaltspflicht für drei Personen 2.063,30 Euro bei Unterhaltspflicht für vier Personen 2.279,03 Euro bei Unterhaltspflicht für fünf Personen Achtung: Voraussetzung dafür ist, dass Sie als Kontoinhaber Ihrer Bank eine Bescheinigu…

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