Kontopfändung - Und Nun?
Pro Monat gilt es in Deutschland ca. 300.000 bis 350.000 Kontopfändungen, wobei der Anteil der öffentlichen Forderungen bei über 50% liegt. Etwa 80 bis 85 % der Pfändungen können nicht bedient werden! Die Kontopfändung ist eine Unterart der Zwangsvollstreckung und betrifft Forderungen und sonstige Vermögensrechte. Das ist in den §§ 829 ff. ZPO abschließend geregelt. Sollten Konten bei Kreditinstituten pfändbare Teile aufweisen, können diese auf zwei Arten gepfändet werden:
1.durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) gem. § 829 ZPO. Er wird mit der Zustellung des PfÜB an das Kreditinstitiut rechtswirksam.
2.durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Behörden wie z.B. dem Finanzamt (§§ 281, 282, 309, 314, 315 AO). Hier wird die Pfändung mit der Zustellung der Einziehungsverfügung an das Kreditinstitiut bewirkt (§ 309 Abs. 2 AO).
Beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und der Einziehungsverfügung gelten Beschränkungen und Verbote, welche nach den §§ 850 bis 852 der ZPO (gemäß § 319 AO oder § 5 VwVfG) und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen geregelt sind.
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Das ist der Ablauf einer Kontopfändung:
Sie haben Schulden z.B. bei einem Lieferanten, Versandhaus, der Bank etc. und Sie haben ein Girokonto bei der Bank/Sparkasse. Ihre Bank erhält nun einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz „Pfüb“) des Gläubigers. Dadurch wird sie verpflichtet, Guthaben, welche sich auf Ihrem Kontobefinden, bis zur Forderungshöhe an den Gläubiger zu überweisen. Normalerweise informiert Sie Ihre Bank darüber ungehend. Da mit dem Eingang des „Pfüb“ bei der Bank eine 14-tägige Schutzfrist beginnt ist das sehr wichtig! Innerhalb dieser Frist darf die Bank an den Gläubiger keinen Cent auszahlen. Sie als Kontoinhaber erhalten aber auch nur dann eine Auszahlung, wenn Sie Pfändungsschutz beantragen. Bei Geldeingang aus Sozialleistungen gelten besondere Regeln.
Die Auskunftspflicht der Kreditinstitute
Drittschuldner (bei Kontopfändungen also die kontoführende Bank oder Sparkasse) sind nach § 840 Abs. 1 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Kontopfändung verpflichtet, dem Gläubiger folgende Auskünfte zu erteilen:
- den aktuellen Kontostand handelt es sich um ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) im Sinne von § 850k Abs.7
- wird die Forderung (der Betrag) als begründet anerkannt und inwieweit ist die Bank bereit Zahlung zu leisten
- machen andere Personen Ansprüche geltend und welche sind das
- wurde bereits für andere Gläubiger gepfändet, wegen welcher Ansprüche
- sind im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, innerhalb der letzten zwölf Monate Pfändungen nach § 833a Abs. 2 aufgehoben worden oder ist die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist (Fassung bis 31. Dezember 2011)
Weitergehende Informationen werden nicht vom Vollstreckungstitel gedeckt (§ 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 613 Satz 2 BGB), obwohl dies im Interesse des Gläubigers wünschenswert wäre.
Die Pfändung des Auszahlungsanspruchs aus dem Girovertrag
Durch die Pfändung des Anspruchs auf das Tagessaldo (Guthaben) wird das Kontokorrentverhältnis weder geändert noch beendet. Zahlungen an den Gläubiger werden vielmehr als kontokorrentgebundene Leistungen der Bank genauso in das Kontokorrent eingestellt wie Barabhebungen oder sonstige Verfügungen des Schuldners über das Guthaben. Das heist, auch der Kontokorrent kann gepfändet werden!
Erst mit einer Gutschrift kann der Kontoinhaber gegen die Bank einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages erlangen, sofern die Gutschrift einen evtl. noch offenen Pfändungsbetrag übersteigt (zukünftige Salden).
Eine Pfändungsverfügung darf vorsehen, dass die sich bei Rechnungsabschlüssen zum Zeitpunkt der Pfändung und die in Zukunft ergebenden Saldoforderungen des Kontoinhabers gepfändet werden. Die zusätzliche Pfändung auch des künftigen Saldos ist damit unumstritten zulässig. Deshalb werden in der Regel PfÜB´s auch auf zukünftige Salden lauten. Dadurch wird nicht nur eine bloße Pfändung des Tagessaldos eines debitorischen Kontos erreicht, sondern auch die Pfändbarkeit künftiger Kontoguthaben.
Die Pfändung in Kreditlinien
Die Pfändung der Ansprüche auf Durchführung von Überweisungen an Dritte kann eine rechtliche Bedeutung nur dann erlangen, wenn für die Überweisungsaufträge eine Deckungsgrundlage vorhanden ist. Sei es in Form eines Guthabens oder eines Kredites. Dabei muß man unterscheiden zwischen ausdrücklich vereinbarten Dispositionskrediten und lediglich geduldeten Überziehungskrediten.
Die Unpfändbarkeit des geduldeten Überziehungskredits
Eine geduldete Überziehung ist die Inanspruchnahme eines Kontos, das nicht durch ein Guthaben oder einen eingeräumten Kreditrahmen gedeckt ist. Die bloße Duldung einer Kontoüberziehung gibt dem Kunden gegen die Bank keinen pfändbaren Anspruch auf Kredit. Eine Kontopfändung bei debitorischen Konten geht also ins Leere, wenn es sich um geduldete Überziehungen handelt.
Das heißt: wenn die Überziehung von der Bank nur stillschweigend hingenommen wird ist der Anspruch nicht pfändbar.
Die Pfändbarkeit des Dispositionskredits
Beim Dispositionskredit erhält der Kontoinhaber entweder nur ein Schreiben, in dem die Krediteinräumung einseitig mitgeteilt wird oder auf dem Kontoauszug erscheint eine einfache Mitteilung, dass ab sofort ein Dispokredit genutzt werden kann. Dies ist rechtlich gesehen eine “einseitige Willenserklärung” der Bank.
Bei einem solchen Dispositionskredit geht der Auszahlung durch die Bank stets der Abruf durch den Kunden voraus.Damit wird die einseitige Willenserklärung angenommen und der Anspruch auf Auszahlung begründet. Hier besteht (möglicherweise nur für kurze Zeit) ein rechtlicher Darlehensanspruch und die Pfändung, die mit dem Abruf des Dispositionskredites als vorgenommen gilt, wird wirksam.
Das heist vor Abruf: In dem Moment, wenn der Kunde die ihm im Rahmen einer vereinbarten offenen Kreditlinie bereitgestellten Geldmittel abruft (z.B durch Barabhebung oder Überweisung darüber verfügt), greift eine Pfändung. Aber eben erst dann. Die Pfändung greift nicht, wenn der Kunde nicht darüber verfügt.
Und nach Abruf: Die Ansprüche des Bankkunden aus einem vereinbarten Dispositionskredit (offene Kreditlinie) gegenüber dem Kreditinstitut sind grundsätzlich pfändbar, soweit der Kunde den Kredit in Anspruch nimmt. Auch der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens ist grundsätzlich abtretbar und damit auch pfändbar. Damit besteht eine Pflicht des Kreditinstituts zur Auszahlung dann, wenn und soweit der Kontoinhaber durch eine entsprechende Verfügung (etwa Barauszahlung, Ausstellung eines Überweisungsauftrags) in Höhe eines bestimmten Geldbetrages die Kreditzusage in Anspruch nimmt. Wenn Sie Ihren Zahlungsverkehr ausschließlich mit Hilfe von Kredit abwickeln, müssen Sie es sich gefallen lassen, diese Geldmittel erst dann weiter nutzen zu können, nachdem Sie daraus den Gläubiger befriedigt haben.
Eine Auszahlungssperre bei Überweisung des gepfändeten Guthabens
Gepfändete Guthaben einer natürlichen Person dürfen erst vier Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner (Bank oder Sparkasse) zu Gunsten des Gläubigers vom Institut geleistet werden (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 1. Juli 2010). Der Schuldner kann daher gegebenenfalls noch rechtzeitig die gerichtliche Freigabe von unpfändbaren Lohneingängen beantragen (sog. Leistungssperre). Innerhalb dieser Frist dürfen Kreditinstitute keine Auszahlungen an den Gläubiger vornehmen.
