P-Konto: Neues Recht bei Kontopfändung ab 1. Januar 2012

Einen Pfändungsschutz für Ihr Bank- und Sparkassenkonto erhalten Sie ab 1. Januar 2012 nur noch über das P-Konto!

Zum 1. Juli 2010 wurde das Pfändungsschutzkonto (auch P-Konto) per Gesetz eingeführt. In der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2011 kann ein Pfändungsschutz auch ohne P-Konto in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeit besteht ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr. Deshalb sollten Sie bei einer drohenden oder schon bestehenden Kontopfändung die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto noch vor dem 1. Januar 2012 bei Ihrem Kreditinstitut beantragen.

Wie kommen Sie  ab dem 1. 1.2012 im Falle einer Kontopfändung an Ihr Geld?
Gehen Sie möglichst bald, noch rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012, zu Ihrem Kreditinstitut und lassen Sie Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Das sollte innerhalb weniger Tage erfolgen und gilt dann rückwirkend zum 1. des Monats. Danach können Sie Geld in Höhe des für Sie geltenden Pfändungsfreibetrages abheben, sofern ein entsprechendes Guthaben auf dem P-Konto vorhanden ist. Sozialleistungen werden Ihnen auch dann ausgezahlt, wenn das P-Konto überzogen ist. Weitere Informationen zum P-Konto finden Sie hier.