Die Verbraucherinsolvenz oder "Privatinsolvenz"

Bereits 1999 wurde die Konkursordnung in Deutschland durch das Insolvenzrecht abgelöst. In der Insolvenzordnung ist das Verbraucherinsolvenzverfahren seither geregelt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2009 insgesamt 101.102 Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. In den Jahren 2006 bis 2008 lagen die durchschnittlichen Schulden je Fall bei etwa 60.000 Euro, sanken aber bis Oktober 2011 auf ca. 25.000 Euro.

Viele Schuldner können, oft auf Grund von Krankheit und/oder Arbeitslosigkeit, die hohen laufenden monatlichen Beträge an die Gläubiger nicht mehr aufbringen. Wenn dann die Gläubiger nicht zur Reduzierung der Raten bereit sind, ist es besser in die Privatinsolvenz zu gehen. Dann muss monatlich nur das gezahlt werden, was über der Pfändungsgrenze (siehe aktuelle Pfändungstabelle 2011, im PDF-Download enthalten) liegt, was allemal besser ist als ständig den Gerichtsvollzieher vor der Tür stehen zu haben.

Die Schulden können dann in den nächsten sechs Jahre mit dem Erlös der rechtlich verwertbaren Vermögensgegenstände zusammen mit den nach der gesetzlichen Zumutbarkeits-Tabelle pfändbaren Beträgen voraussichtlich getilgt werden. Um die Eignung für die Privatinsolvenz festzustellen sollten Schuldner eine Schuldnerberatung aufsuchen, deren Berater kennen sich mit dem Verfahren aus und können bei der Beantragung behilflich sein.

Zu beachten ist: Die Privatinsolvenz wird nur natürlichen Personen (Verbrauchern, daher auch Verbraucherinsolvenz genannt), ehemaligen Selbständigen sowie Kleingewerbetreibenden in Aussicht gestellt, wenn sie weniger als 20 Gläubiger bedienen müssen und keine Verbindlichkeiten an Arbeitnehmer aus Beschäftigungsverhältnissen haben (§ 304 InsO).


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Zur Beratung in Privatinsolvenzverfahren berechtigt sind neben Rechtsanwälten (geeignete Person) auch solche Stellen, deren Eignung hierfür behördlich anerkannt ist (geeignete Stelle). Dazu zählen unter anderem die kostenfrei arbeitenden Schuldnerberatungsstellen der Kommunen und Wohlfahrtsverbände und zertifizierte Verbraucherzentralen. Wenn vom Amtsgericht ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe zuvor bewilligt wurde, werden die Kosten vom Staat - der Justizkasse - getragen, der Mandant muss gegebenenfalls eine Eigenbeteiligung von 10 Euro übernehmen. Anwälte können nach vorgegebenen Sätzen abrechnen. Ohne diesen Beratungsschein muss der Mandant die üblichen Kosten des Anwaltes selbst tragen.

Die Kosten des Verfahrens:

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Wert des pfändbaren Vermögens. Meist betragen sie etwa 300 Euro bis 500 Euro. Der Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter erhält einen einmaligen Betrag für die Insolvenzverwaltung sowie eine jährliche prozentuale Vergütung, abhängig von der am Jahresende auf dem Treuhandkonto aufgelaufenen Summe (meist ca. 5%).

Die vier Schritte der Privatinsolvenz:

1. Der außergerichtliche Einigungsversuch

Der Schuldner bittet zunächst alle Gläubiger um die Zusendung einer aktuellen Forderungsaufstellung. Diese dient als Basis für den zu erstellenden Schuldenbereinigungsplan. Nach § 305 (2) InsO sind die Gläubiger dazu verpflichtet, dem Schuldner über ihre Forderungen und Kosten Auskunft zu geben. Nun muss der Schuldner mittels eines alle Verbindlichkeiten umfassenden Schuldenbereinigungsplans versuchen, eine außergerichtliche Einigung (einen Insolvenzvergleich) mit den Gläubigern zu erreichen. Gelingt eine Einigung, entfällt das weitere Verfahren. Hierzu muss (möglichst mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle) ein Schuldenbereinigungsplan mit dem Ziel der Entschuldung erstellt werden, in welchem die Leistungen des Schuldners an alle Gläubiger aufgenommen werden. Dieser Plan sollte alle Regelungen enthalten, die eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern erreichen. Wenn dieser Plan von mindestens einem Gläubiger abgelehnt wird oder dieser betreibt nach der Ankündigung des Schuldenbereinigungsplans weiter die Zwangsvollstreckung, so gilt der Plan als gescheitert.

Für das weitere Verfahren benötigt der Schuldner eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung. Diese Bescheinigungen dürfen nur die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannten Stellen ausstellen, also öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen (möglichst mit einem Berechtigungsschein für Beratungshilfe), Anwälte, Notare sowie Steuerberater. Sobald eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle über das Scheitern des außergerichtlichen Plans vorliegt, kann beim Insolvenzgericht  der Insolvenzeröffnungsantrag eingereicht werden.

2. Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren

Sollte der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert sein, kann der Schuldner beim Insolvenzgericht das Privatinsolvenzverfahren beantragen. Dafür ist die Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder Person (s.o.) über die Durchführung und das Ergebnis des außergerichtlichen Einigungsversuchs erforderlich (§ 305 InsO). Mit dem auf dem amtlichen Formular schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 311 InsO) oder sofort nach diesem Antrag muss der Schuldner folgende Unterlagen vorlegen:

  • Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern
  • Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287 InsO) oder die Erklärung, dass keine Restschuldbefreiung beantragt werden soll
  • Ein Vermögensverzeichnis/Vermögensübersicht, ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen
  • den Schuldenbereinigungsplan.

Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft das Gericht, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans Aussicht auf Erfolg hat. Wenn dies der Fall ist, wird der Schuldenbereinigungsplan und die Vermögensübersicht an die Gläubiger verschickt. Diese müssen innerhalb von vier Wochen dazu Stellung nehmen. Wird der Plan nicht von mindestens 50% der Gläubiger (nach Anzahl und Forderungshöhe) abgelehnt, kann das Gericht die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger auf Antrag der verschuldeten Person ersetzen und das Verfahren eröffnen.

3. Das vereinfachte Privatinsolvenzverfahren

Sollten die bisherigen Bemühungen gescheitert sein, wird das vereinfachte Privatinsolvenzverfahren eröffnet. Das vorhandene pfändbare Vermögen des Schuldners wird verwertet und der Erlös nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgezahlt.
Dieses "Verbraucherinsolvenzverfahren" ist gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren ein wesentlich vereinfachtes Verfahren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieses sogar schriftlich durchgeführt werden. Dazu wird ein Treuhänder eingesetzt, der die Insolvenztabelle erstellt (mit Angabe der Gläubiger, der Forderungshöhe und dem Forderungsgrund). Der Treuhänder hat weiterhin die Aufgabe, das pfändbare Vermögen des Schuldners zu verwerten. Gläubiger können im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, dazu muss ein begründeter Antrag gestellt werden. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn einer der in § 290 InsO genannten Gründe vorliegt. Wird dieser Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht gestellt, wird die Restschuldbefreiung angekündigt. Nach dem Schlusstermin und der Verteilung der Masse wird das Verfahren aufgehoben.

4. Das Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensphase

Die Laufzeit des gesamten Verfahren von dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahren bis zur Restschuldbefreiung dauert 6 Jahre. In diesem vierten Abschnitt prüft der Treuhänder die Einkommenssituation des Schuldners und verteilt pfändbares Einkommen nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger. Wie der der Name schon sagt, sollte man sich in der Zeit "wohl verhalten", denn gemäß § 290 InsO kann Versagen der Restschuldbefreiung ausgesprochen werden.

Der Schuldner muss in dieser Zeit einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachkommen. Ist der Schuldner arbeitslos, muss er jede zumutbare Tätigkeit annehmen oder sich nachweislich darum bemühen, ein eventuelles Erbvermögen muss er zur Hälfte an den Treuhänder abtreten und seinen Meldepflichten bei Wohnungswechsel oder Arbeitsplatzwechsel nachkommen.

Damit der Schuldner auch gewillt ist, die  Wohlverhaltensphase von 6 Jahren bei der Privatinsolvenz durchzustehen, stehen ihm im fünften Jahr 10% und im sechsten Jahr 15% seines pfändbaren Einkommens zusätzlich zur Verfügung.

Nach Ablauf dieser Wohlverhaltensphase findet eine Zusammenkunft des Schuldners mit den Gläubigern statt und der Schuldner kann die Restschuldbefreiung beantragen. Wenn diese anerkannt wird, ist der Schuldner ab sofort von allen Restschulden befreit. Auch die Einträge in der SCHUFA werden gelöscht, allerdings bleibt für 3 Jahre ein Eintrag über das Insolvenzverfahren bestehen (nicht als Negativeintrag und damit ohne Auswirkungen).

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